Pilze sammeln in der Schweiz
Bundesrecht, kantonale Beschränkungen und VAPKO-Kontrolle.
VAPKO-Kontrolle
282 offizielle Kontrollstellen, mit Öffnungszeiten und Kontakten.
Bundesrecht
Die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, Art. 20, Anhang 2) schützt bestimmte Pilzarten in der ganzen Schweiz. Die Kantone können zusätzlich eigene Mengenbeschränkungen und Schonzeiten festlegen.
Regeln nach Kanton
Mengenbeschränkungen, Schonzeiten und weitere Regeln der einzelnen Kantone, gemäss Zusammenstellung der VAPKO.
Aargau- Weitere Regeln
- Organisierte Sammelaktionen sind verboten. Das Sammeln zu kommerziellen Zwecken ist bewilligungspflichtig.
Appenzell Ausserrhoden- Menge
- 2 kg
- Weitere Regeln
- Nur vollständig entwickelte Pilze sammeln, mit Vorsicht und von Hand. Mit Ausnahme von Exkursionen zu Bildungszwecken sind Sammelaktionen in Gruppen oder zu kommerziellen Zwecken verboten.
Appenzell Innerrhoden- Menge
- 2 kg
- Weitere Regeln
- Nur vollständig entwickelte Pilze sammeln, mit Vorsicht und von Hand.
Basel-Landschaft- Weitere Regeln
- Keine Regelung.
Basel-Stadt- Weitere Regeln
- Keine Regelung.
Bern- Menge
- 2 kg
- Weitere Regeln
- Mit Ausnahme von Exkursionen zu Bildungszwecken sind organisierte Sammelaktionen verboten.
Freiburg- Menge
- 2 kg
- Schonzeit
- Zwischen 20 und 7 Uhr morgens
- Weitere Regeln
- Das vorsätzliche Zerstören von Pilzen ist verboten.
Genf- Menge
- 2 kg
Glarus- Menge
- 2 kg
- Schonzeit
- Vom 1. bis 10. jedes Monats
- Weitere Regeln
- Mit Ausnahme von Exkursionen zu Bildungszwecken, die von mykologischen Vereinen oder Schulen organisiert werden, sind organisierte Sammelaktionen verboten.
Graubünden- Menge
- 2 kg
- Schonzeit
- Vom 1. bis 10. jedes Monats
- Weitere Regeln
- Mit Ausnahme von Familien ist das Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als 3 Personen verboten. Das vorsätzliche Zerstören von Pilzen ist verboten.
Jura- Menge
- 2 kg
- Weitere Regeln
- Organisierte Sammelaktionen sind verboten. Pilze mit Vorsicht und von Hand sammeln.
Luzern- Menge
- 2 kg, davon höchstens 0,5 kg Morcheln oder Eierschwämme
- Schonzeit
- Vom 1. bis 7. jedes Monats
- Weitere Regeln
- Mit Ausnahme von Exkursionen zu Bildungszwecken, die von mykologischen Vereinen oder Schulen organisiert werden, sind organisierte Sammelaktionen verboten. Nur vollständig entwickelte Pilze sammeln. Das vorsätzliche Zerstören von Pilzen ist verboten.
Neuenburg- Weitere Regeln
- Keine Regelung.
Nidwalden- Menge
- 1 kg
- Weitere Regeln
- Organisierte Sammelaktionen sind verboten. Das Sammeln zu kommerziellen Zwecken ist bewilligungspflichtig (Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz).
Obwalden- Menge
- 2 kg, davon höchstens 0,5 kg Morcheln
- Schonzeit
- Nachts und vom 1. bis 7. jedes Monats
- Weitere Regeln
- Organisierte oder kommerzielle Sammelaktionen sind verboten.
Schaffhausen- Weitere Regeln
- Keine Regelung, mit Ausnahme der Gemeinden Buchberg und Rüdlingen, die dieselbe Regelung wie der Kanton Zürich haben.
Schwyz- Menge
- 2 kg, davon höchstens 1 kg Morcheln
- Weitere Regeln
- Organisierte Sammelaktionen sind verboten. Das zuständige Departement kann Ausnahmen zu Bildungs- oder Studienzwecken bewilligen.
Solothurn- Weitere Regeln
- Die Vorschriften wurden aufgehoben!
St. Gallen- Weitere Regeln
- Je nach Gemeinde unterschiedliche Regelungen (nachfragen).
Tessin- Menge
- 3 kg
- Schonzeit
- Zwischen 20 und 7 Uhr morgens
- Weitere Regeln
- Pilze mit Vorsicht und von Hand sammeln. Das vorsätzliche Zerstören von Pilzen ist verboten.
Thurgau- Menge
- 1 kg
- Weitere Regeln
- Es ist verboten, Pilze zu sammeln, auszugraben oder zu zerstören, die in der "Roten Liste der gefährdeten Arten der Schweiz", Ausgabe 2007 des Bundesamts für Umwelt, aufgeführt sind. https://raumentwicklung.tg.ch/themen/natur/pilze.html/4229
Uri- Menge
- 3 kg, davon höchstens 0,5 kg Morcheln oder 2 kg Eierschwämme
- Weitere Regeln
- Sammelaktionen in Gruppen oder zu kommerziellen Zwecken sind verboten. Nur vollständig entwickelte Pilze sammeln, mit Vorsicht und ohne Werkzeug. Das vorsätzliche Zerstören von Pilzen ist verboten. Das Sammeln von Morcheln ist vor dem 1. April nicht erlaubt.
Waadt- Menge
- 2 kg Seit dem 1. Januar 2025
- Schonzeit
- Zwischen 20 und 7 Uhr morgens
- Weitere Regeln
- Das Sammeln nicht geschützter Pilze zu Erwerbszwecken ausserhalb privater Gärten und Obstgärten ist auf 6 kg pro Person und Tag, alle Arten zusammengerechnet, begrenzt, von sieben bis zwanzig Uhr zugelassen und bewilligungspflichtig durch die zuständige Stelle. Die Bewilligung nennt die Arten, deren Sammeln und Verkauf erlaubt sind, sowie die Modalitäten der Entnahme. Sie kann nur einer Person erteilt werden, die den Besuch eines von der Vereinigung der amtlichen Pilzkontrollorgane der Schweiz durchgeführten oder als gleichwertig anerkannten Kurses nachweist.
Wallis- Weitere Regeln
- Keine Regelung.
Zug- Weitere Regeln
- Keine Regelung.
Zürich- Menge
- 1 kg
- Schonzeit
- Vom 1. bis 10. jedes Monats
- Weitere Regeln
- Nur bekannte Arten sammeln. Das vorsätzliche Zerstören von Pilzen ist verboten. Keine Mengenbeschränkung für Hallimasche (starke Waldparasiten).
Geschützte Arten
Arten, deren Sammeln durch eine gesetzliche Bestimmung geregelt ist.
In der ganzen Schweiz geschützt
- Boletus regius
- Clavaria zollingeri
- Hygrocybe calyptriformis
- Laricifomes officinalis
- Lyophyllum favrei
- Pluteus aurantiorugosus
- Sarcodon joeides
- Squamanita schreieri
- Suillus plorans
- Tricholoma caligatum
- Tricholoma colossus
- Verpa conica
OPN · art. 20 · annexe 2OPN : art. 20, annexe 2OPN · 01.08.2025 · PDF
Kanton Waadt: teilweise geschützte Arten
- Kaiserling Amanita caesarea
- Schwarzhütiger Steinpilz Boletus aereus
- Craterellus ianthinoxanthus
- Craterellus melanoxeros
- Hydnum albidum
- Hygrophorus russula
- Inonotus obliquus
- Pleurotus cornucopiae
- Pleurotus eryngii
- Ramaria botrytis
- Scutiger pes-caprae
- Verpa bohemica
Grenzen gemäss RLPrPNP, art. 8 al. 3
- Eine Handvoll
- Ausserhalb geschützter Objekte
- Ohne Erwerbszweck
RLPrPNP · art. 8 al. 3 · annexe 2vd.chRLPrPNP · 2 · PDFRLPrPNP : art. 8, al. 3
Weitere kantonale Bestimmungen
- Waadt
RLPrPNP · annexe 1vd.chRLPrPNP : annexe 1OFEV / WSL : 2007
- Thurgau
TG NHV · § 38TG NHV : § 38-40TG NHV · 2743 · PDFOFEV / WSL · 2007 · PDF
Quellen
Daten aktualisiert am 28. September 2026